Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Verleihvertrages und
kommen ergänzend zu diesem zur Anwendung, wobei bei sich widersprechenden Bestimmungen der Verleihvertrag
vorgeht. Sie bleiben während des ganzen Einsatzes des/der temporären Mitarbeitenden (nachfolgend: "TMA") bei
der Einsatzfirma gültig.
- Das Vertragsverhältnis zwischen der Einsatzfirma und der PromoPool AG untersteht den Bestimmungen des
Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG).
- Werden der Einsatzfirma im Vorfeld eines Auftrages Personaldossiers möglicher TMAs zur Verfügung
gestellt, so verpflichtet sich die Einsatzfirma, diese Unterlagen gemäss den geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Bearbeitung personenbezogener Daten zu behandeln.
- Jede:r TMA steht mit der PromoPool AG in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis. Das von der PromoPool AG
zur Verfügung gestellte Personal ist nicht aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrages bei der
Einsatzfirma tätig. Bei kontrollpflichtigen ausländischen TMAs holt die PromoPool AG die erforderlichen
Bewilligungen ein. Die Einsatzfirma bestätigt, die in diesem Zusammenhang zu beachtenden gesetzlichen
Bestimmungen einzuhalten.
- Die Aufträge für den Einsatz von TMAs erfolgen telefonisch oder schriftlich, wobei die zu besetzende
Stelle durch die Einsatzfirma klar und eindeutig zu umschreiben ist. Die Einsatzfirma erhält in der
Folge den schriftlichen Verleihvertrag mit allen für den Einsatz relevanten Angaben; dieser Vertrag ist
der PromoPool AG vor dem ersten Arbeitseinsatz des/der TMA unterzeichnet zu retournieren.
- Der/Die TMA darf nur für die in den Aufträgen erwähnten Arbeiten eingesetzt werden. Die Einsatzfirma
beachtet die gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz und
verpflichtet sich, sämtliche notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen zu treffen und sich zu vergewissern,
dass jede:r TMA die für seine/ihre Arbeitsstelle zutreffenden Sicherheitsanordnungen kennt. Eine
allfällige Sicherheitsgrundausrüstung ist von der Einsatzfirma zur Verfügung zu stellen.
- Untersteht die Einsatzfirma einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag hat sie dies der PromoPool
AG vor Abschluss des Verleihvertrages mitzuteilen. Allfällige aus einer Unterlassung dieser Pflicht
resultierende Nachteile sind von der Einsatzfirma zu tragen. Die Einsatzfirma wie auch die PromoPool AG
sind verpflichtet, gegenüber dem/der TMA die Bestimmungen eines allfälligen allgemeinverbindlichen
Gesamtarbeitsvertrages oder für den/die TMA günstigeren Bestimmungen des GAV Personalverleih zu
beachten. Untersteht die Einsatzfirma keinem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, kommt der
Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih zur Anwendung.
- Der/Die TMA ist durch die Einsatzfirma zu instruieren, er/sie arbeitet unter Kontrolle und Verantwortung
der Einsatzfirma. Dafür überträgt die PromoPool AG der Einsatzfirma das alleinige Weisungs- und
Kontrollrecht. Die PromoPool AG haftet weder für das Ergebnis der vom/von der verliehenen TMA erbrachten
Leistung noch für Schäden, die der/die TMA in der Einsatzfirma oder sonst wie im Zusammenhang mit
seiner/ihrer Arbeitstätigkeit verursacht, weder bei Geld, Wertpapieren, delikater oder wertvoller Waren,
Installationen, Material oder Maschinen etc. Gegenüber Dritten haftet die Einsatzfirma für den/die TMA
gemäss OR 55 sowie OR 101. Bei Fahrzeuglenkern obliegt es der Einsatzfirma, die verschiedenen Risiken
durch Versicherungen abzudecken.
- Der/Die TMA ist vertraglich verpflichtet, die während eines Einsatzes gewonnen Informationen und
Firmeninterna streng vertraulich zu behandeln. Bestehen besondere Pflichten, wie beispielsweise die
Pflicht zur Wahrung des Amts- oder Berufsgeheimnisses, so hat die Einsatzfirma dies der PromoPool AG vor
Abschluss des Verleihvertrages schriftlich mitzuteilen. Ausserdem ist der/die TMA durch die Einsatzfirma
entsprechend zu instruieren. Es steht der Einsatzfirma frei, mit dem/der TMA eine zusätzliche
Vertraulichkeitserklärung zu vereinbaren.
- Der/Die TMA wird von der PromoPool AG bezahlt. Die PromoPool AG übernimmt sämtliche Lohn- und
Lohnnebenkosten. Der/Die TMA kann somit gegenüber der Einsatzfirma keine Ansprüche geltend machen.
Grundlage für den Lohn des/der TMA bildet der von der Einsatzfirma jeweils per Ende eines Monates zu
kontrollierende und zu unterzeichnende Arbeitsrapport. Sollte der/die TMA im Rahmen der für die
Einsatzfirma gültigen Arbeitszeit Überzeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Schichtarbeit geleistet
haben, ist dies von der Einsatzfirma auf dem Arbeitsrapport entsprechend zu vermerken.
Die Einsatzfirma nimmt zur Kenntnis, dass die Arbeitszeit über 9.5 Stunden pro Tag bzw. 45 Stunden
pro Woche als Tages- bzw. Wochenüberzeit gilt. Mit Unterzeichnung des Rapportes bestätigt die
Einsatzfirma, dass die vom/von der TMA allenfalls geleistete Überzeit von ihr angeordnet wurde.
Stunden, welche gemäss vorstehendem Absatz als Überzeit gelten sowie Nachtarbeitsstunden sind durch
die Einsatzfirma mit einem Zuschlag von 25% zu dem im Verleihvertrag vereinbarten Stundensatz zu
entschädigen. Bei Sonntagsarbeiten und Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 50%
des vereinbarten Stundensatzes.
Für die Einholung allfälliger Überzeit-, Nachtarbeits-, Sonntagsarbeits- oder
Schichtarbeitsbewilligungen ist die Einsatzfirma verantwortlich.
Aufgrund der von der Einsatzfirma unterzeichneten Arbeitsrapporte stellt die PromoPool AG gemäss
vereinbartem Tarif (allenfalls erhöht um die Zuschläge gemäss Ziffer 10) Rechnung. Im vereinbarten
Stunden-/, Tages-/, Wochen- oder Monatstarif sind alle Sozialleistungen, Zulagen und Nebenleistungen
sowie allfällige Weiterbildungs- und Vollzugkosten und allfällige Kosten für den flexiblen
Altersrücktritt enthalten. Nicht inbegriffen ist die Mehrwertsteuer, welche zum jeweils gültigen
Satz auf das vereinbarte Entgelt aufgeschlagen wird.
Allfällige dem/der TMA auszurichtende Pauschalspesen oder vor dem Einsatz vorhersehbare Spesen werden
im Verleihvertrag ausdrücklich aufgeführt. Sollten dem/der TMA in Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit
jedoch zusätzliche Spesen, z.B. für auswärtige Verpflegung und Tätigkeit oder durch den Wechsel des
Einsatzortes entstehen, sind diese Spesen von der Einsatzfirma zusätzlich zu entschädigen.
Die Einsatzfirma verpflichtet sich, die Rechnungen der PromoPool AG innert 10 Tagen ab
Rechnungsstellung zu begleichen.
- Der/Die TMA hat grundsätzlich Anspruch auf vier (bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr und ab dem
vollendeten 50. Altersjahr fünf) Wochen Ferien pro Jahr. Der Bezug von Ferien hat in Absprache zwischen
der Einsatzfirma und dem/der TMA zu erfolgen und ist der PromoPool AG vor Antritt der Ferien zu melden.
- Kann der/die TMA aufgrund von Krankheit oder Unfall mehr als zwei Tage nicht zur Arbeit erscheinen, so
hat die Einsatzfirma dies der PromoPool AG spätestens am dritten Tag der Arbeitsverhinderung
mitzuteilen, damit die PromoPool AG die entsprechenden Arztzeugnisse einfordern und ihre Ansprüche
gegenüber den Krankentaggeldversicherern geltend machen kann.
-
Der Verleihvertrag zwischen der PromoPool AG und der Einsatzfirma wird unbefristet oder
befristet abgeschlossen. Wird der Verleihvertrag auf eine zeitlich unbefristete Dauer abgeschlossen,
so kann er wie folgt gekündigt werden:
- während der ersten drei Monate mit einer Frist von 2 Arbeitstagen
- in der Zeit vom 4. bis und mit dem 6. Monat mit einer Frist von 7 Tagen
- ab dem 7. Monat mit einer Frist von einem Monat, jeweils auf den gleichen Tag des
darauffolgenden Monats.
Ein befristeter Verleihvertrag endet am letzten Tag der Einsatzdauer, es sei denn, im Verleihvertrag
ist eine Kündigungsfrist vorgesehen. In diesem Fall kann auch ein befristeter Verleihvertrag gemäss
den vorstehenden Fristen gekündigt werden.
Vorbehalten bleibt die vorzeitige Beendigung des Verleihvertrages aus wichtigen
Gründen.
- Schliesst die Einsatzfirma mit dem/der TMA nach Beendigung eines Einsatzes direkt oder indirekt einen
Arbeitsvertrag ab, so kann die PromoPool AG eine Entschädigung verlangen, falls der Einsatz weniger als
drei Monate gedauert hat und der/die TMA weniger als drei Monate nach Ende seines/ihres Einsatzes in die
Einsatzfirma übertritt. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Dauer des laufenden Einsatzes ab und
richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG).
- Die PromoPool AG behandelt die personenbezogenen Daten jederzeit mit der grössten Sorgfalt und im
Einklang mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Regelungen. Informationen über die Verwendung
personenbezogener Daten durch die PromoPool AG sind in der entsprechenden Datenschutzerklärung zu
finden.
- Auf den Verleihvertrag kommt Schweizer Recht zur Anwendung; Gerichtsstand ist der Sitz der PromoPool
AG.