Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Verleihvertrages und kommen ergänzend zu diesem zur Anwendung, wobei bei sich widersprechenden Bestimmungen der Verleihvertrag vorgeht. Sie bleiben während des ganzen Einsatzes des/der temporären Mitarbeitenden (nachfolgend: "TMA") bei der Einsatzfirma gültig.

  1. Das Vertragsverhältnis zwischen der Einsatzfirma und der PromoPool AG untersteht den Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG).
  2. Werden der Einsatzfirma im Vorfeld eines Auftrages Personaldossiers möglicher TMAs zur Verfügung gestellt, so verpflichtet sich die Einsatzfirma, diese Unterlagen gemäss den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Bearbeitung personenbezogener Daten zu behandeln.
  3. Jede:r TMA steht mit der PromoPool AG in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis. Das von der PromoPool AG zur Verfügung gestellte Personal ist nicht aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrages bei der Einsatzfirma tätig. Bei kontrollpflichtigen ausländischen TMAs holt die PromoPool AG die erforderlichen Bewilligungen ein. Die Einsatzfirma bestätigt, die in diesem Zusammenhang zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
  4. Die Aufträge für den Einsatz von TMAs erfolgen telefonisch oder schriftlich, wobei die zu besetzende Stelle durch die Einsatzfirma klar und eindeutig zu umschreiben ist. Die Einsatzfirma erhält in der Folge den schriftlichen Verleihvertrag mit allen für den Einsatz relevanten Angaben; dieser Vertrag ist der PromoPool AG vor dem ersten Arbeitseinsatz des/der TMA unterzeichnet zu retournieren.
  5. Der/Die TMA darf nur für die in den Aufträgen erwähnten Arbeiten eingesetzt werden. Die Einsatzfirma beachtet die gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz und verpflichtet sich, sämtliche notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen zu treffen und sich zu vergewissern, dass jede:r TMA die für seine/ihre Arbeitsstelle zutreffenden Sicherheitsanordnungen kennt. Eine allfällige Sicherheitsgrundausrüstung ist von der Einsatzfirma zur Verfügung zu stellen.
  6. Untersteht die Einsatzfirma einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag hat sie dies der PromoPool AG vor Abschluss des Verleihvertrages mitzuteilen. Allfällige aus einer Unterlassung dieser Pflicht resultierende Nachteile sind von der Einsatzfirma zu tragen. Die Einsatzfirma wie auch die PromoPool AG sind verpflichtet, gegenüber dem/der TMA die Bestimmungen eines allfälligen allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages oder für den/die TMA günstigeren Bestimmungen des GAV Personalverleih zu beachten. Untersteht die Einsatzfirma keinem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, kommt der Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih zur Anwendung.
  7. Der/Die TMA ist durch die Einsatzfirma zu instruieren, er/sie arbeitet unter Kontrolle und Verantwortung der Einsatzfirma. Dafür überträgt die PromoPool AG der Einsatzfirma das alleinige Weisungs- und Kontrollrecht. Die PromoPool AG haftet weder für das Ergebnis der vom/von der verliehenen TMA erbrachten Leistung noch für Schäden, die der/die TMA in der Einsatzfirma oder sonst wie im Zusammenhang mit seiner/ihrer Arbeitstätigkeit verursacht, weder bei Geld, Wertpapieren, delikater oder wertvoller Waren, Installationen, Material oder Maschinen etc. Gegenüber Dritten haftet die Einsatzfirma für den/die TMA gemäss OR 55 sowie OR 101. Bei Fahrzeuglenkern obliegt es der Einsatzfirma, die verschiedenen Risiken durch Versicherungen abzudecken.
  8. Der/Die TMA ist vertraglich verpflichtet, die während eines Einsatzes gewonnen Informationen und Firmeninterna streng vertraulich zu behandeln. Bestehen besondere Pflichten, wie beispielsweise die Pflicht zur Wahrung des Amts- oder Berufsgeheimnisses, so hat die Einsatzfirma dies der PromoPool AG vor Abschluss des Verleihvertrages schriftlich mitzuteilen. Ausserdem ist der/die TMA durch die Einsatzfirma entsprechend zu instruieren. Es steht der Einsatzfirma frei, mit dem/der TMA eine zusätzliche Vertraulichkeitserklärung zu vereinbaren.
  9. Der/Die TMA wird von der PromoPool AG bezahlt. Die PromoPool AG übernimmt sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten. Der/Die TMA kann somit gegenüber der Einsatzfirma keine Ansprüche geltend machen.
  10. Grundlage für den Lohn des/der TMA bildet der von der Einsatzfirma jeweils per Ende eines Monates zu kontrollierende und zu unterzeichnende Arbeitsrapport. Sollte der/die TMA im Rahmen der für die Einsatzfirma gültigen Arbeitszeit Überzeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Schichtarbeit geleistet haben, ist dies von der Einsatzfirma auf dem Arbeitsrapport entsprechend zu vermerken.

    Die Einsatzfirma nimmt zur Kenntnis, dass die Arbeitszeit über 9.5 Stunden pro Tag bzw. 45 Stunden pro Woche als Tages- bzw. Wochenüberzeit gilt. Mit Unterzeichnung des Rapportes bestätigt die Einsatzfirma, dass die vom/von der TMA allenfalls geleistete Überzeit von ihr angeordnet wurde.

    Stunden, welche gemäss vorstehendem Absatz als Überzeit gelten sowie Nachtarbeitsstunden sind durch die Einsatzfirma mit einem Zuschlag von 25% zu dem im Verleihvertrag vereinbarten Stundensatz zu entschädigen. Bei Sonntagsarbeiten und Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen beträgt der Zuschlag 50% des vereinbarten Stundensatzes.

    Für die Einholung allfälliger Überzeit-, Nachtarbeits-, Sonntagsarbeits- oder Schichtarbeitsbewilligungen ist die Einsatzfirma verantwortlich.

  11. Aufgrund der von der Einsatzfirma unterzeichneten Arbeitsrapporte stellt die PromoPool AG gemäss vereinbartem Tarif (allenfalls erhöht um die Zuschläge gemäss Ziffer 10) Rechnung. Im vereinbarten Stunden-/, Tages-/, Wochen- oder Monatstarif sind alle Sozialleistungen, Zulagen und Nebenleistungen sowie allfällige Weiterbildungs- und Vollzugkosten und allfällige Kosten für den flexiblen Altersrücktritt enthalten. Nicht inbegriffen ist die Mehrwertsteuer, welche zum jeweils gültigen Satz auf das vereinbarte Entgelt aufgeschlagen wird.

    Allfällige dem/der TMA auszurichtende Pauschalspesen oder vor dem Einsatz vorhersehbare Spesen werden im Verleihvertrag ausdrücklich aufgeführt. Sollten dem/der TMA in Ausübung seiner/ihrer Tätigkeit jedoch zusätzliche Spesen, z.B. für auswärtige Verpflegung und Tätigkeit oder durch den Wechsel des Einsatzortes entstehen, sind diese Spesen von der Einsatzfirma zusätzlich zu entschädigen.

    Die Einsatzfirma verpflichtet sich, die Rechnungen der PromoPool AG innert 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen.

  12. Der/Die TMA hat grundsätzlich Anspruch auf vier (bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr und ab dem vollendeten 50. Altersjahr fünf) Wochen Ferien pro Jahr. Der Bezug von Ferien hat in Absprache zwischen der Einsatzfirma und dem/der TMA zu erfolgen und ist der PromoPool AG vor Antritt der Ferien zu melden.
  13. Kann der/die TMA aufgrund von Krankheit oder Unfall mehr als zwei Tage nicht zur Arbeit erscheinen, so hat die Einsatzfirma dies der PromoPool AG spätestens am dritten Tag der Arbeitsverhinderung mitzuteilen, damit die PromoPool AG die entsprechenden Arztzeugnisse einfordern und ihre Ansprüche gegenüber den Krankentaggeldversicherern geltend machen kann.
  14. Der Verleihvertrag zwischen der PromoPool AG und der Einsatzfirma wird unbefristet oder befristet abgeschlossen. Wird der Verleihvertrag auf eine zeitlich unbefristete Dauer abgeschlossen, so kann er wie folgt gekündigt werden:

    • während der ersten drei Monate mit einer Frist von 2 Arbeitstagen
    • in der Zeit vom 4. bis und mit dem 6. Monat mit einer Frist von 7 Tagen
    • ab dem 7. Monat mit einer Frist von einem Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats.

    Ein befristeter Verleihvertrag endet am letzten Tag der Einsatzdauer, es sei denn, im Verleihvertrag ist eine Kündigungsfrist vorgesehen. In diesem Fall kann auch ein befristeter Verleihvertrag gemäss den vorstehenden Fristen gekündigt werden.

    Vorbehalten bleibt die vorzeitige Beendigung des Verleihvertrages aus wichtigen Gründen.

  15. Schliesst die Einsatzfirma mit dem/der TMA nach Beendigung eines Einsatzes direkt oder indirekt einen Arbeitsvertrag ab, so kann die PromoPool AG eine Entschädigung verlangen, falls der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und der/die TMA weniger als drei Monate nach Ende seines/ihres Einsatzes in die Einsatzfirma übertritt. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Dauer des laufenden Einsatzes ab und richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG).
  16. Die PromoPool AG behandelt die personenbezogenen Daten jederzeit mit der grössten Sorgfalt und im Einklang mit den anwendbaren datenschutzrechtlichen Regelungen. Informationen über die Verwendung personenbezogener Daten durch die PromoPool AG sind in der entsprechenden Datenschutzerklärung zu finden.
  17. Auf den Verleihvertrag kommt Schweizer Recht zur Anwendung; Gerichtsstand ist der Sitz der PromoPool AG.
Cham, den 30. April 2020